Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen zu entscheiden, die von [A.] , einem rumänischen Staatsangehörigen, gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Januar 2020 eingereicht wurde. Gegenstand des Verfahrens war die Abtrennung des Strafverfahrens gegen [C.] , einen Mitbeschuldigten, durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern.

[A.] , [B.] , [C.] und [D.] wurden wegen des Verdachts des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs angeklagt. Die Staatsanwaltschaft trennte das Verfahren gegen [C.] am 11. November 2019 ab, was [A.] mit einer Beschwerde anfocht.

Das Obergericht wies die Beschwerde ab, und [A.] zog daraufhin vor das Bundesgericht. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, [B.] , [C.] und [D.] hatten Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äußern.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerde zulässig war. Es stellte fest, dass die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG gegeben war und der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt war.

Das Gericht ging dann auf die Rüge des Beschwerdeführers ein, die Feststellung der Vorinstanz, [C.] sei geständig, sei offensichtlich unrichtig. Es stellte jedoch fest, dass die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hatte, dass [C.] 17 von 19 Einbruchdiebstählen gestanden hatte und die zwei weiteren nicht ernsthaft bestritt.

Das Bundesgericht prüfte auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Abtrennung des Verfahrens verletze Art. 30 StPO. Es stellte fest, dass die Abtrennung des…