Erwägungen
Am 14. Februar 2020 erstattete [A.] Strafanzeige gegen [B.] wegen des Verdachts des falschen Zeugnisses (Art. 307 Abs. 1 StGB). [A.] brachte vor, [B.] habe am 10. September 2019 an der Hauptverhandlung des Bezirksgerichts Baden in einem Lastenbereinigungsprozess als Zeuge wahrheitswidrig angegeben, das ihm - [B.] - von [C.] gewährte Darlehen von CHF 2'390'000.-- bestehe nach wie vor.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 sistierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Strafuntersuchung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Lastenbereinigungsprozesses. Am 2. März 2020 genehmigte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Sistierungsverfügung. Die von [A.] gegen diese erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 9. Juni 2020 ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Sistierung der Strafuntersuchung als gerechtfertigt. Der Lastenbereinigungsprozess kann die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtern, da insbesondere strittig ist, ob [C.] dem Beschwerdegegner [B.] ein Darlehen gewährte. Diese Frage ist entscheidend dafür, ob sich [B.] des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben könnte.
Das…