Erwägungen
Die nicht miteinander verheirateten Eltern [A.] und [C.] haben eine gemeinsame Tochter [A.] . Mit Unterhaltsvertrag vom 23. Oktober 2007 verpflichtete sich der Vater [C.] zu monatlichen Unterhaltszahlungen an die Tochter. Im Juli 2019 beantragte die Tochter, vertreten durch ihre Mutter, beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost eine Erhöhung des Unterhalts sowie die Ausrichtung von Prozesskostenvorschüssen für das Hauptsacheverfahren und das vorsorgliche Massnahmeverfahren. Das Zivilkreisgericht hiess den Antrag teilweise gut und verpflichtete den Vater zu einem vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'840.--. Die Anträge auf Prozesskostenvorschüsse und unentgeltliche Rechtspflege wies es jedoch ab.
Gegen diesen Entscheid erhob die Tochter Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses verpflichtete den Vater, der Tochter für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 4'000.-- auszurichten. Im Übrigen wies es die Berufung ab.
Dagegen wendet sich die Tochter nun mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie verlangt, den Vater zu höheren vorläufigen Unterhaltszahlungen und zur Ausrichtung weiterer Prozesskostenvorschüsse zu verpflichten.
Erwägungen
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nur insoweit ein, als die Tochter die Verweigerung eines Prozesskostenvorschusses für das Hauptsacheverfahren rügt. Im Übrigen weist es die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht erachtet die Begründung des Kantonsgerichts für die Ablehnung des Prozesskostenvorschusses für das Hauptsacheverfahren als ausreichend. Es sieht darin keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der…