Sachverhalt

Die [B. AG] in Liquidation (im Folgenden: Gesellschaft) und deren Alleinaktionär und alleinzeichnungsberechtigtes Organ [A.] wurden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) in zwei separaten Enforcementverfahren untersucht.

Die FINMA eröffnete gegen die Gesellschaft ein Verfahren wegen unerlaubter Tätigkeit als Effektenhändlerin (Eigenhändlerin) ohne Bewilligung (Art. 53 FINMAG). In ihrer Endverfügung vom 17. Dezember 2015 stellte die FINMA fest, dass die Gesellschaft ohne Bewilligung gewerbsmässig als Effektenhändlerin tätig gewesen sei und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen (Börsengesetz, BEHG) schwer verletzt habe. Sie ordnete die Liquidation der Gesellschaft an und verweigerte eine nachträgliche Bewilligung. Zudem wurden der Gesellschaft und [A.] die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Parallel dazu untersuchte die FINMA das Handelsverhalten der Gesellschaft für den Zeitraum vom 3. Dezember 2012 bis 5. August 2013. Die Überwachungsstelle der SIX Swiss Exchange (SIX) übermittelte einen Untersuchungsbericht, der Hinweise auf systematische Marktmanipulation enthielt. In ihrer Schlussverfügung vom 20. Juni 2017 stellte die FINMA fest, dass die Gesellschaft durch ihr Verhalten aufsichtsrechtliche Bestimmungen und insbesondere das Börsengesetz schwer verletzt habe. Sie zog den Erlös aus dem Liquidationsverfahren der Gesellschaft zugunsten der Eidgenossenschaft ein und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 40'000.--.

Gegen [A.] stellte die FINMA fest, dass dieser über mehrere Jahre hinweg den Markt manipuliert und die einschlägigen börsenrechtlichen Bestimmungen verletzt habe. Die FINMA verbot [A.] für die Dauer von acht Jahren jede Tätigkeit im Effektenhandel und für fünf Jahre jede Tätigkeit in leitender Stellung bei einem beaufsichtigten Finanzintermediär. Zudem zog sie einen Betrag von Fr. 201'500.-- zugunsten der Eidgenossenschaft ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 40'000.--.

Die Gesellschaft und [A.] erhoben Beschwerde gegen die Verfügungen der FINMA beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses führte am 21. Mai 2019 eine gemeinsame öffentliche Verhandlung durch und wies die Beschwerden im Wesentlichen ab. Es korrigierte lediglich die Einziehung des durch den Gründer der Gesellschaft eingebrachten Aktienkapitals von Fr. 100'000.--. Die Beschwerdeführer gelangten mit einer einzigen Beschwerdeschrift vom 24. April 2020 an das Bundesgericht und beantragten die Aufhebung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Durchführung einer Parteiverhandlung gemäss Art. 6 EMRK. Die FINMA beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahrensfragen:

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, soweit die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung erfüllt hatte. Es lehnte das Gesuch um Verfahrensvereinigung ab, da die drei Verfahren unterschiedliche Verfügungen der FINMA betrafen und separate rechtliche Fragen aufwarfen. Zudem wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre Kritik an der Verfügung der FINMA nicht ausreichend substantiiert hatte, da diese durch das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ersetzt worden war. Schliesslich betonte das Bundesgericht, dass die Beschwerdebegründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss und nicht bloss auf Vorbringen im Vorverfahren verweisen darf.

2. Rechtsnatur der Einziehung nach Art. 35 FINMAG:

Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Einziehung des Liquidationserlöses eine strafrechtliche Massnahme darstelle und daher die Verfahrensgarantien der EMRK (Art. 6) anwendbar seien. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab und stellte fest, dass die Einziehung nach Art. 35 FINMAG eine verwaltungsrechtliche Sanktion sei, die der Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands diene. Sie sei weder strafrechtlicher Natur noch erfülle sie die Kriterien einer «strafrechtlichen Anklage» im Sinne von Art. 6 EMRK. Die Einziehung diene dem Schutz der Anleger und der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte und sei als wirtschaftspolizeirechtliche Massnahme zu qualifizieren. Daher fanden die strafrechtlichen Verfahrensgarantien wie die Unschuldsvermutung oder das Selbstbelastungsverbot keine Anwendung. Allerdings seien die zivilrechtlichen Garantien von Art. 6 EMRK zu beachten, da die Einziehung «civil rights» im Sinne dieser Bestimmung betreffe.

3. Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung:

Das Bundesgericht lehnte die Anträge der Beschwerdeführerin auf Anhörung von Zeugen und Einholung von Obergutachten ab. Es betonte, dass die Ergänzung des Sachverhalts durch das Bundesgericht die Ausnahme sei und dass es primär um die Rechtskontrolle gehe. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar oder willkürlich seien. Das Bundesgericht sei an den Sachverhalt gebunden, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, sofern dieser nicht offensichtlich falsch oder unvollständig sei. Die Beschwerdeführerin habe diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

4. Marktmanipulation und Verhältnismässigkeit der Massnahmen:

Das Bundesgericht…