Sachverhalt
Das Bundesgericht befasste sich mit einer Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, welches das Strafverfahren gegen [A.] wegen Missachtung der Ein- und Ausgrenzung einstellte. [A.] wurde von der Staatsanwaltschaft Limmat/Albis wegen illegalem Aufenthalt und Nichteinhaltung von Ein- und Ausgrenzung angeklagt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. [A.] legte Berufung ein, woraufhin das Obergericht das Verfahren einstellte, da das verwaltungsrechtliche Rückführungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Erwägungen
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, da das Obergericht den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt hatte. Es dürfte nicht auf ein älteres Schreiben bezüglich eines noch laufenden Identitätsprüfungsverfahrens verweisen, sondern den Sachverhalt zum Zeitpunkt des Urteils neu bewerten. Die Rückführungsrichtlinie steht einer strafrechtlichen Sanktion wegen illegalem Aufenthalt nicht entgegen, wenn eine zwangsweise Rückführung nicht möglich ist. Die Vorinstanz musste den Sachverhalt zum Zeitpunkt ihres Urteils neu bewerten und durfte sich nicht auf veraltete Informationen stützen.
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt und musste den Sachverhalt zum Zeitpunkt ihres Urteils neu bewerten. Die Rückführungsrichtlinie erlaubt eine strafrechtliche Sanktion,…