Erwägungen
Das Bundesgericht vereinigt zwei Verfahren, da sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhob ursprünglich Anklage gegen den Beschwerdeführer 1 wegen Brandstiftung oder fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst. Das Strafgericht Basel-Stadt wies die Anklage jedoch zur Prüfung an die Staatsanwaltschaft zurück, ob der Brand möglicherweise mit Einwilligung des Beschwerdeführers 2 gelegt wurde und somit der Tatbestand des (Versicherungs-)Betrugs erfüllt sein könnte. Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdeführer 2 wegen Betrugs zum Nachteil der [A.] -Versicherung.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Rückweisung der Anklage durch das Strafgericht Basel-Stadt nach Art. 333 Abs. 1 StPO als zulässig. Das Gericht ist berechtigt, die Anklage zur Prüfung eines anderen Straftatbestands zurückzuweisen, wenn es der Ansicht ist, der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt könnte einen anderen Straftatbestand erfüllen. Eine Bindung des Gerichts an die frühere, später abgeänderte Anklageschrift lässt sich aus Art. 350 Abs. 1 StPO nicht ableiten.
Hingegen erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 als begründet. Das Strafgericht Basel-Stadt hatte sich im Rückweisungsbeschluss vom 23. September 2013 bereits ein Bild von der möglichen Schuld des Beschwerdeführers 2 gemacht, ohne dass gegen ihn…