Erwägungen
Am 22. Dezember 2010 überquerte [D.A.] die Bahnhofstrasse in Dottikon (AG) auf einem Fussgängerstreifen. Er wurde zunächst von einem Fahrzeug erfasst und dann von [X.] mit seinem Personenwagen angefahren. [D.A.] erlitt dabei tödliche Verletzungen.
Das Bezirksgericht Bremgarten sprach [X.] zunächst vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte [X.] daraufhin wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe und Schadenersatz- sowie Genugtuungszahlungen. [X.] erhob Beschwerde gegen dieses Urteil.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. In der Neubeurteilung verurteilte das Obergericht [X.] erneut wegen fahrlässiger Tötung. Gegen dieses Urteil erhob [X.] wiederum Beschwerde in Strafsachen.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung zur Erkennbarkeit des Opfers für den Beschwerdeführer aus einer Distanz von rund 30 Metern willkürlich gehandelt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt hat. Die Vorinstanz nahm an, der Beschwerdeführer hätte das Opfer bereits beim Betreten des Fussgängerstreifens erkennen müssen, obwohl die Sichtverhältnisse aufgrund von Dunkelheit, Nebel und der dunklen Kleidung des Opfers sehr schlecht waren.
Weiter führte das Bundesgericht aus, dass dem Beschwerdeführer in der konkreten Situation an der…