Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführerin: [X.] , vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic
  • Beschwerdegegnerin: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
  • Beschwerdegegner: [Y.] , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner

Sachverhalt:

[X.] zeigte [Y.] am 11. April 2012 bei der Kantonspolizei Solothurn wegen sexueller Belästigung, eventuell sexueller Nötigung an. Am 4. Mai 2012 stellte sie Anzeige wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 14. Mai 2012 eine Strafuntersuchung gegen [Y.] .

Mit Strafbefehl vom 30. August 2012 sprach die Staatsanwaltschaft [Y.] wegen sexueller Belästigung schuldig und verhängte eine Busse von Fr. 500.--. [X.] erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung am 15. Februar 2013 teilweise ein und ordnete an, das Verfahren wegen sexueller Belästigung weiterzuführen. [X.] erhob Beschwerde gegen die Teileinstellungsverfügung, welche das Obergericht des Kantons Solothurn am 5. Juni 2013 abwies.

Gegenstand:

Die Beschwerde betrifft die Teileinstellung des Verfahrens wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung sowie die Anwendung von Art. 319 Abs. 1 StPO.

Erwägungen

Die Vorinstanz bestätigte die Teileinstellung des Verfahrens wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung mit der Begründung, dass es an der erforderlichen Intensität einer Zwangseinwirkung im Sinne von Art. 189 und Art. 190 StGB fehle. Die Beschwerdeführerin sei nicht zum Widerstand unfähig gemacht worden, weshalb eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung weniger wahrscheinlich sei als ein Freispruch.

Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Teileinstellungsverfügung und der Strafbefehl auf demselben Lebenssachverhalt beruhen und die Einstellung der Verfolgung einzelner Straftatbestände, die in unechter Idealkonkurrenz zueinander stehen, unzulässig sei.

Da…