Sachverhalt
Parteien: [X.] (Beschwerdeführer) gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
Gericht: Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung.
Datum des Urteils: 10. November 2011.
Hauptsache: Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2011 betreffend die Abweisung eines Gesuchs um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug.
Sachverhalt [X.] befindet sich seit dem 18. Mai 2009 in Haft. Am 10. Juni 2010 wurde er wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 1/2 Jahren verurteilt. Am 25. August 2011 stellte er ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, welches vom Appellationsgericht abgewiesen wurde. [X.] reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde Der angefochtene Entscheid betrifft die Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug und ist nach Art. 78 ff. BGG zulässig. Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist anwendbar. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse und ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann in der Sache selbst entscheiden.
2. Formelle Mängel des angefochtenen Entscheids Der angefochtene Entscheid wurde nicht unterzeichnet, wie es Art. 80 Abs. 2 StPO vorsieht. Die Unterschrift ist ein Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit. Zudem wurde dem Beschwerdeführer kein unterschriebenes Exemplar zugestellt. Der Entscheid ist deshalb aufzuheben.
3. Verletzung des rechtlichen Gehörs Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft erst zusammen mit dem Entscheid zu, was dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem setzte sich die Vorinstanz nicht mit den Argumenten des Beschwerdeführers zur Wiederholungsgefahr auseinander, was eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV darstellt.
4. Verletzung des Beschleunigungsgebots Die Vorinstanz hat die Frist von fünf Tagen…