Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Mann, X., der beschuldigt wurde, seinen Landsmann, A., in Zürich getötet zu haben. Der Prozess wurde vor dem Kantonsgericht Zürich geführt, das X. zu 14 Jahren und 9 Monaten Haft verurteilte. X. legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, die vom Kassationsgericht des Kantons Zürich abgelehnt wurde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und argumentierte, dass die Entscheidung des Kassationsgerichts den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzte.
Das Kassationsgericht hatte entschieden, dass die Aussagen eines anonymen Zeugen unverwertbar seien, da der Angeklagte und sein Anwalt dem Zeugen aufgrund seines Schutzes keine direkten Fragen stellen konnten. Das Bundesgericht prüfte diese Beschwerde und entschied, dass die Entscheidung des Kassationsgerichts den Grundsatz der freien Beweiswürdigung tatsächlich verletzte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Aussagen eines anonymen Zeugen im Rahmen eines Strafverfahrens verwendet werden können. Es betrachtete den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der in Artikel 249 der Bundesgesetzgebung über das Strafverfahren festgelegt ist, und kam zu dem Schluss, dass die Beweise frei und unabhängig von festen Regeln bewertet werden müssen.
Das Bundesgericht prüfte dann die Frage, ob die Aussagen eines anonymen Zeugen im Rahmen eines Strafverfahrens verwendet werden können, unter Berücksichtigung der Verfahrensgarantien, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorgesehen sind. Es kam zu…