Sachverhalt
Am 13. Januar 2020 sprach das Polizeigericht des Arrondissements Lausanne 12 Angeklagte (A. bis L.) vom Vorwurf der Hausfriedensbruchs und von Übertretungen des waadtländischen Übertretungsgesetzes (LContr/VD) frei.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt legte gegen dieses Urteil Berufung ein und beantragte die Verurteilung der Angeklagten wegen derselben Straftaten. Die Berufungsverhandlungen waren zunächst für den 22. und 24. September 2020 vor der Strafberufungskammer des waadtländischen Kantonsgerichts anberaumt.
Am 4. September 2020 beantragte die Verteidigerin der Angeklagten die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, hilfsweise eine Verschiebung. Mit Beschluss vom 8. September 2020 hielt das Kantonsgericht einen teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit aufrecht und gestattete einzig die Anwesenheit akkreditierter Journalistinnen und Journalisten aufgrund des gesundheitlichen Kontexts im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Diese Entscheidung wurde an den Verhandlungen vom 22. September 2020 bestätigt.
Mit Urteil vom 22. September 2020 hob das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte die Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs, Verhinderung der Erfüllung eines amtlichen Aktes (Art. 286 StGB) und Übertretungen der allgemeinen Polizeiverordnung von Lausanne. Die ausgesprochenen Strafen reichten von Bussen bis zu bedingt ausgesprochenen Geldstrafen.
Die von der Strafberufungskammer festgestellten Sachverhalte sind wie folgt: Am 22. November 2018 drangen rund 20 bis 30 Personen, darunter die Angeklagten, in die Eingangshalle einer Bankfiliale in Lausanne ein, um gegen die Investitionen der Bank in fossile Energien zu protestieren. Die Demonstrantinnen und Demonstranten entfalteten ein Transparent und inszenierten eine Tennisspielszene, wodurch der Zugang zu den Schaltern teilweise blockiert wurde. Trotz der Aufforderung, den Ort zu verlassen, blieben einige Demonstrantinnen und Demonstranten und mussten von der Polizei evakuiert werden. Es wurden keine Gewalttätigkeiten festgestellt, jedoch wurde der Zugang zu den Schaltern beeinträchtigt.
Erwägungen
1. Zur Rechtmässigkeit des teilweisen Ausschlusses der Öffentlichkeit und zur Öffentlichkeit der Rechtspflege
Das Gericht erinnert daran, dass das in Art. 69 StPO, Art. 6 EMRK und Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Öffentlichkeitsprinzip keine öffentliche Verhandlung in allen Verfahren verlangt. Die Durchführung öffentlicher Verhandlungen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere der Tat und der Notwendigkeit, ein faires Verfahren zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall waren die streitigen Fragen vor allem rechtlicher Natur und die Sachverhalte wurden von den Angeklagten eingeräumt. Das Kantonsgericht begründete den teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit mit dem Erfordernis, die öffentliche Gesundheit im Kontext der COVID-19-Pandemie zu schützen. Es gestattete die Anwesenheit von zwanzig Journalistinnen und Journalisten, wodurch eine breite Öffentlichkeit der Verhandlungen sichergestellt wurde. Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass diese Massnahme, gestützt auf Art. 70 StPO, verhältnismässig war und das Öffentlichkeitsprinzip nicht verletzte. Der genutzte Saal war der grösste verfügbare im Kanton, und die gesundheitlichen Einschränkungen waren legitim.
2. Zur Anwesenheit von Vertrauenspersonen bei der Verhandlung
Die Angeklagten beantragten, von zwanzig Vertrauenspersonen begleitet zu werden, doch das Kantonsgericht lehnte dies aus gesundheitlichen Gründen ab. Art. 70 Abs. 2 StPO sieht vor, dass die beschuldigte Person von höchstens drei Vertrauenspersonen begleitet werden kann, doch dieses Recht ist nicht absolut und kann eingeschränkt werden, wenn es mit anderen Interessen, wie dem Gesundheitsschutz, kollidiert. Das Kantonsgericht nahm eine Interessenabwägung vor und schätzte ein, dass die Anwesenheit zusätzlicher Personen das Risiko der Virusübertragung erhöht hätte. Das Bundesgericht erachtet diese Entscheidung als gerechtfertigt, zumal die Angeklagten durch Verteidigerinnen und Verteidiger vertreten waren und die ihnen vorgeworfenen Taten nicht von aussergewöhnlicher Schwere waren.
3. Zur Anwendung des Notstands (Art. 17 StGB)
Die Angeklagten berufen sich auf Art. 17 StGB, um ihre Handlungen zu rechtfertigen, und führen an, sie hätten gehandelt, um die Umwelt vor einer imminent drohenden Klimagefahr zu bewahren. Das Gericht erinnert daran, dass der Notstand eine aktuelle und konkrete Gefahr voraussetzt, die ein individuelles Rechtsgut bedroht, und nicht ein kollektives. Die Gefahr muss unmittelbar bevorstehen, d.h. sich in sehr kurzer Frist – in der Regel innerhalb weniger Stunden – verwirklichen. Im vorliegenden Fall handelten die Angeklagten nicht, um eine unmittelbare Gefahr für ein spezifisches Rechtsgut abzuwenden, sondern um die öffentliche Meinung auf die globale Erwärmung aufmerksam zu machen. Ihr Handeln war nicht notwendig, um eine unmittelbare Gefahr abzuwenden, und erfüllte nicht das Kriterium der absoluten Subsidiarität. Zudem erfasst Art. 17 StGB ausschliesslich den Schutz individueller Rechtsgüter, nicht kollektiver Güter wie der Umwelt. Das Gericht lehnt daher die Anwendung dieser Bestimmung ab.
4. Zum Putativnotstand und zu aussergesetzlichen Rechtfertigungsgründen
Die Angeklagten…