Erwägungen

Am 25. Januar 2011 erhob der Staatsanwalt des Bezirks Ostwaadt Anklage gegen A. wegen Nötigung, sexueller Handlungen mit Kindern, Vergewaltigung und Versuchen dieser Straftaten sowie Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am selben Tag beantragte der Staatsanwalt beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Waadt (TMC), den Beschuldigten aus Sicherheitsgründen in Untersuchungshaft zu nehmen. Mit Entscheidung vom 3. Februar 2011 lehnte das TMC den Antrag auf Untersuchungshaft ab und ordnete die sofortige Freilassung des Beschuldigten an, da die Vorgeschichte des Beschuldigten keine schwerwiegende Beeinträchtigung der sexuellen Integrität darstellte und keine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer implizierte. Der Generalstaatsanwalt des Kantons Waadt legte daraufhin Beschwerde in Strafsachen gegen diese Entscheidung ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es kam zu dem Schluss, dass, obwohl Art. 222 StPO die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen eine Freilassungsentscheidung nicht ausdrücklich vorsieht, ein solches Beschwerderecht auf kantonaler Ebene anerkannt werden muss.

Denn Art. 111 BGG legt den Grundsatz der Einheit und Kohärenz des Verfahrens fest und verlangt, dass jedem, der berechtigt ist, beim Bundesgericht Beschwerde zu führen, auch die Parteistellung in jedem vorhergehenden kantonalen Verfahren zuerkannt wird. Außerdem könnte der Ausschluss einer kantonalen Beschwerde für die Staatsanwaltschaft zu heiklen Situationen…