Erwägungen
Dieser Fall betrifft einen Unfall, der bei der Benutzung eines Sprungbretts am Neuenburgersee geschehen ist. Der Kläger, X., damals 17 Jahre alt, erlitt bei einem Sprung vom oberen Sprungbrett schwere Verletzungen, da die Wassertiefe um das Sprungbrett herum unzureichend war. Der Entwicklungsverband Colombier (ADC) und der Kanton Neuenburg wurden gesamtschuldnerisch für den von X. erlittenen Schaden verantwortlich gemacht.
Der ADC war Konzessionsinhaber für den Betrieb eines Strandbads am Seeufer, die Konzession umfasste jedoch nicht das Sprungbrett. Obwohl das Sprungbrett zum Unfallzeitpunkt nicht mehr Teil der Konzession war, unterhielt der ADC es weiterhin, was seine deliktische Haftung begründete. Der Kanton Neuenburg wurde als Eigentümer des Sprungbretts aufgrund von Artikel 58 OR (Haftung des Bauwerkeigentümers) für verantwortlich erklärt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Frage des Eigentums am Bauwerk. Gemäß der Rechtsprechung ist in der Regel das formelle Eigentum an der Sache maßgebend, es sei denn, in Ausnahmefällen kann die tatsächliche Beherrschung des Bauwerks berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall befand das Gericht, dass der Kanton Neuenburg zum Unfallzeitpunkt der alleinige Eigentümer des Sprungbretts war, da es nicht mehr Teil der Konzession des ADC war.
Das Gericht stellte anschließend fest, dass das Sprungbrett einen Konstruktionsmangel aufwies, da die Wassertiefe um das Sprungbrett herum für die Sicherheit der Nutzer unzureichend war. Der Kanton Neuenburg als Eigentümer war daher gemäß Artikel 58 OR verantwortlich.
Hinsichtlich des ADC befand…