Sachverhalt
Unterschied zwischen Angriff und Rauferei: Straflosigkeit der aktiven Verteidigung **Tatsachen** Am Samstag, dem 12. Oktober 2002, griffen sechs Patrouillen der Gendarmerie vor einer Diskothek in Bulle ein, um etwa hundert Personen zu zerstreuen, die in eine Auseinandersetzung verwickelt waren. Sie nahmen einen Rädelsführer fest, der Steine warf. Am 8. Dezember 2002 wurde X. als Beschuldigter in einer Rauferei vernommen und dem Untersuchungsrichter angezeigt. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2003 wurde X. wegen Rauferei und Störung der öffentlichen Ordnung zu 15 Tagen Gefängnis auf Bewährung und einer Busse von 500 Franken verurteilt. Der Polizeirichter der Gruyère sprach X. am 11. Februar 2004 frei, ein Urteil, das vom Strafberufungsgericht des Kantonsgerichts Freiburg am 5. April 2005 bestätigt wurde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg reichte beim Bundesgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde ein und berief sich auf eine Verletzung von Art. 133 Abs. 2 StGB. **Begründung** Art. 133 StGB definiert die Rauferei als wechselseitige körperliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen. Die Teilnahme an einer Rauferei ist strafbar, sofern die Person sich nicht darauf beschränkt, einen Angriff abzuwehren, andere zu verteidigen oder die Kämpfenden zu trennen (Art. 133 Abs. 2 StGB). Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass die Straflosigkeit auch auf diejenige Person Anwendung findet, die sich aktiv verteidigt, jedoch ausschliesslich zum Zweck des Selbstschutzes, der Verteidigung anderer oder der Trennung der Kämpfenden. Im Urteil BGE 94 IV 105 hat das Bundesgericht anerkannt, dass die Rauferei nur dann ausgeschlossen ist, wenn einer der Gegner den Kampf nicht annimmt und passiv bleibt. Im Urteil BGE 104 IV 53 hat es entschieden, dass eine Person, die sich aktiv gegen einen Angriff verteidigt, in einem Zustand der Notwehr handeln kann. Der Bundesrat hat betont, dass Art. 133 Abs. 2 StGB klar zeigt, dass ein defensives Verhalten die Tatbestandsmerkmale der Straftat nicht erfüllt. Die Lehre ist gespalten über die Anwendung von Art. 133 Abs. 2 StGB. Einige Autoren sind der Ansicht, dass diese Bestimmung nur die passive Notwehr betrifft, während andere der Meinung sind, dass sie auch die aktive Verteidigung umfasst. Die Rechtsprechung und die Lehre sind sich jedoch einig, dass die Straflosigkeit auf diejenige Person Anwendung findet, die tatsächlich an der Rauferei teilnimmt, jedoch mit…Unterschied zwischen Angriff und Rauferei: Straflosigkeit der aktiven Verteidigung
131 IV 150
Strafrecht