Sachverhalt

Am 3. Dezember 1998 hat das Strafgericht des Bezirks Echallens X., geboren 1941, wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, schwerer Körperverletzung und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren unter Anrechnung von fünfhundertvierzehn Tagen Untersuchungshaft verurteilt. Zudem verurteilte es X. zur Zahlung einer Genugtuung von je 40'000 Franken an seine beiden Opfer, A.Y. und B.Y., geboren 1971 und 1972. Ein Urteil des Kassationshofes in Strafsachen des Kantonsgerichts Waadt vom 12. April 1999 sprach X. vom Vorwurf der Pornografie frei und reduzierte die Strafe auf elf Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X. am 1. Dezember 1999 ab.

Zwischen Sommer 1985 und Frühling 1990 verübte X. vielfältige sexuelle und körperliche Gewalttaten an den beiden Töchtern seiner Lebensgefährtin, A.Y. und B.Y., einschliesslich gefilmter und montierter pornografischer Handlungen. Diese Taten verursachten bei den Opfern schwere psychische Störungen. Ein erstes psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 1997 diagnostizierte eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom, Persönlichkeitsstörungen und Störungen der Sexualpräferenz, ohne ein Rückfallrisiko in einem ähnlichen Kontext auszuschliessen. Die Sachverständigen hielten eine ambulante Behandlung für möglich und sahen keine Notwendigkeit für eine Verwahrung.

X. wurde seit dem 8. Juli 1997 in den Strafanstalten der Ebene von Orbe (EPO) inhaftiert. 2007 verurteilte ihn das Strafgericht des Arrondissements LFG Broye und Nordwaadt während der Strafverbüssung wegen Pornografie zu zehn Monaten Freiheitsstrafe und ordnete eine ambulante Behandlung in Form von psychotherapeutischen Gesprächen an. Diese Verurteilung erfolgte nach der Entdeckung von 3'545 Dateien mit sexuellem Inhalt auf seinem Computer, wovon 30 % pornografische Montagen mit Fotos seiner Opfer darstellten. Ein neues psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 2005 diagnostizierte multiple Störungen der Sexualpräferenz und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und kam zum Schluss, dass ein beträchtliches Rückfallrisiko bestehe und eine Verwahrung notwendig sei.

2008 gab die Leitung der EPO ein negatives Gutachten zur bedingten Entlassung von X. ab und hob dessen grosse Gefährlichkeit sowie das Fehlen therapeutischer Perspektiven hervor. Die Strafvollzugskommission lehnte die bedingte Entlassung ab und empfahl, die Möglichkeit einer Verwahrung gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB zu prüfen. Am 10. Februar 2009 ersuchte das Waadtländer Vollzugsamt die Staatsanwaltschaft Waadt um Einleitung eines Revisionsverfahrens. Am 24. Februar 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft die Revision des Urteils von 1998.

Mit Urteil vom 15. Juni 2009 hiess die Zivil- und Strafkammer für Revisionssachen des Kantonsgerichts Waadt den Revisionsantrag gut und überwies die Sache an das Strafgericht des Arrondissements LFG Côte. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde von X. gegen diesen Entscheid am 28. Juli 2009 für unzulässig. Am 29. September 2009 ordnete das Strafgericht LFG Côte nach Anordnung eines neuen psychiatrischen Gutachtens die Verwahrung von X. an, das ein Rückfallrisiko von «mittel bis hoch» (50 bis 75 %) und die Notwendigkeit einer Verwahrung feststellte. Der Kassationshof in Strafsachen Waadt bestätigte dieses Urteil am 3. November 2009.

X. erhob gegen das Urteil vom 3. November 2009 und den Zwischenentscheid vom 15. Juni 2009 eine strafrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er die Unzulässigkeit des Revisionsgesuchs und den Verzicht auf die nachträgliche Verwahrung geltend machte. Die Staatsanwaltschaft Waadt beantragte die Abweisung der Beschwerde, während sich der Kassationshof in Strafsachen Waadt und die Zivil- und Strafkammer für Revisionssachen auf ihre Urteile bezogen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des von der Staatsanwaltschaft Waadt gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB eingereichten Revisionsgesuchs. Es wies zunächst das Vorbringen von X. zurück, wonach das Gesuch verspätet eingereicht worden sei, und erinnerte daran, dass das waadtländische Verfahren keine Frist für die Einreichung eines Revisionsgesuchs vorsieht. Zudem betonte es, dass Art. 65 Abs. 2 StGB keine Frist für die Anordnung der Verwahrung vorsieht, sondern verlangt, dass neue Tatsachen und Beweismittel während der Verbüssung der Freiheitsstrafe auftauchen. Da das Revisionsgesuch am 24. Februar 2009 eingereicht wurde, während X. noch eine Gesamtstrafe von zwölf Jahren und vier Monaten (aus der Zusammentreffensregelung) verbüsste, war es diesbezüglich zulässig.

Sodann prüfte das Bundesgericht das Vorbringen von X., wonach die Strafverfolgungsverjährung eingetreten sei und eine nachträgliche Verwahrung unmöglich mache. Es erinnerte daran, dass Art. 97 Abs. 3 StGB vorsieht, dass die Verjährung nicht mehr läuft, wenn ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Bei einem von der Staatsanwaltschaft zur Verschärfung der Strafe eingereichten Revisionsgesuch läuft die Verjährung weiter, da bereits ein Verurteilungsurteil vorliegt. Die nachträgliche Verwahrung bleibt somit auch dann möglich, wenn die Verjährung zum Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme bereits eingetreten ist, widrigenfalls Art. 65 Abs. 2 StGB unanwendbar wäre.

Anschliessend analysierte das Bundesgericht die vier kumulativen Voraussetzungen der Revision gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB. Zunächst bestätigte es, dass die Gutachten von 2005 und 2009, die auf neuen Risikobewertungsinstrumenten (HCR-20, Statische 99) beruhten, neue Tatsachen und Beweismittel darstellten. Diese Gutachten ergaben ein Rückfallrisiko von «mittel bis hoch» (50…