Sachverhalt

Die Sache betrifft eine Ordnungsbusse, die der Präfektur des Bezirks Lausanne am 10. Juni 2015 gegen X. wegen einer einfachen Ordnungswidrigkeit verhängt wurde. Die Busse wurde per einfacher Postsendung zugestellt. X. reichte am 2. Juli 2015 eine Opposition ein, die die Präfektur als verspätet ablehnte. Das kantonale Gericht wies den Rekurs von X. ab. X. legte daraufhin Rekurs an den Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Zurückverweisung zur Präfektur zur erneuten Prüfung und Entscheidung im Sinne der Begründung.

Erwägungen

Der Bundesgericht stellte fest, dass die Präfektur die Ordnungsbusse nicht in Übereinstimmung mit Art. 85 Abs. 2 StPO zugestellt hat, da sie per einfacher Postsendung und nicht per Einschreiben oder einem anderen Verfahren mit Empfangsbestätigung zugestellt wurde. Die Beweislast für die Zustellung und das Datum der Zustellung liegt bei der Strafbehörde. Der Nachweis des Empfangsdatums des Adressaten kann nicht durch den Hinweis auf die übliche Befördungsdauer bei Postsendungen erbracht werden. In diesem Fall gibt es keine Beweise dafür, dass X. die…