Sachverhalt

Das Strafgericht des Kantons und der Republik Genf hat am 27. September 2012 den Angeklagten wegen Vereitelung der Strafverfolgung (Art. 305 StGB) und wegen unerlaubtem Eintritt und Aufenthalt (Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b LFG) zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 533 Tage erlittene Untersuchungshaft angerechnet wurden, mit Bewährung und einer Probezeit von drei Jahren. Die Staatsanwaltschaft hat sofort Berufung angekündigt und die Fortdauer der Sicherheitshaft des Angeklagten beantragt. Mit Beschluss vom selben Tag ordnete das Strafgericht diese Untersuchungshaft aus Sicherheitsgründen an.

Am 2. Oktober 2012 hielt die Präsidentin der Strafkammer für Berufung und Revision des Genfer Kassationsgerichts die Sicherheitshaft des Angeklagten bis zum rechtskräftigen Berufungsentscheid aufrecht. Die Berufungsverhandlung wurde auf den 12. und 13. März 2013 angesetzt. Am 8. Januar 2013 beantragte der Angeklagte seine sofortige Freilassung, doch die Präsidentin der Strafkammer wies diesen Antrag mit Beschluss vom 18. Januar 2013 ab, mit der Begründung, dass keine gesetzliche Bestimmung eine periodische Überprüfung der Sicherheitshaft während des Berufungsverfahrens vorsehe.

Der Angeklagte erhob daraufhin ein strafrechtliches Rechtsmittel beim Bundesgericht, mit dem Antrag, diesen Beschluss aufzuheben, die Rechtswidrigkeit seiner Haft seit dem 3. Januar 2013 festzustellen und seine sofortige Freilassung anzuordnen. Das Bundesgericht wies das Rechtsmittel ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Untersuchungshaft, einschliesslich der Sicherheitshaft, auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, einem öffentlichen Interesse entsprechen und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen muss (Art. 31 Abs. 1 und 36 BV, Art. 5 EMRK). Sie muss durch hinreichende Verdachtsgründe, Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr gerechtfertigt sein (Art. 221 Abs. 1 Bst. a, b und c StPO).

Der Angeklagte bestreitet nicht, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. Sein Vorbringen betrifft ausschliesslich das Fehlen einer automatischen periodischen Überprüfung der Sicherheitshaft seit dem 3. Januar 2013, dem Zeitpunkt, an dem die ursprüngliche Höchstdauer von drei Monaten Haft abgelaufen wäre. Er rügt eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 BV sowie von Art. 229 Abs. 3 Bst. b und Art. 227 Abs. 7 StPO und ist der Ansicht, die Haft hätte auf höchstens drei Monate befristet werden müssen, mit Verlängerungsmöglichkeit.

Das Bundesgericht erinnert an seine Rechtsprechung, wonach eine periodische Überprüfung der Sicherheitshaft während der Phase vor dem erstinstanzlichen Urteil erforderlich ist, aufgrund des Verweises auf Art. 227 Abs. 7 StPO in Art. 229 Abs. 3 StPO. Diese Pflicht erstreckt sich jedoch nicht auf das Berufungsverfahren. Die Art. 231 bis 233 StPO verleihen der Berufungsinstanz zwar spezifische Befugnisse in Bezug auf die Sicherheitshaft, insbesondere die Möglichkeit, eine solche Haft aufrechtzuerhalten oder anzuordnen, doch sehen sie keine automatische periodische Überprüfung vor. Im Gegensatz zur Phase vor dem Urteil…