Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Person, [A.], die verdächtigt wurde, Kokain zu verkaufen. Die Polizei führte heimliche Ermittlungen durch, bei denen ein Polizist unter Deckung Kokain von [A.] kaufte. [A.] wurde daraufhin verhaftet und wegen Drogenhandels angeklagt. Im Laufe des Verfahrens bestritt [A.] die Verwertbarkeit der während der heimlichen Ermittlungen erhobenen Beweise, mit der Begründung, dass sie auf illegale Weise erlangt worden seien.

Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag ab und befand, dass die Beweise verwertbar seien. [A.] legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft und die Entfernung der Beweise aus der Strafakte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage der Verwertbarkeit der während der heimlichen Ermittlungen erhobenen Beweise. Es befand, dass heimliche Ermittlungen eine Form der heimlichen Überwachung sind, die darin besteht, versucht, Verbrechen oder Vergehen aufzuklären, indem man mit Zielpersonen in Kontakt tritt, ohne seine wahre Identität oder Funktion preiszugeben.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der Rechtswidrigkeit der während der heimlichen Ermittlungen erhobenen Beweise. Es befand, dass, mangels spezifischer gesetzlicher Regelung, die allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltung und Verwertung von Beweismitteln auf die während…