Erwägungen

Gemäß einem Mietvertrag vom 22. Mai 2001 hatte die Gesellschaft Y. SA Geschäftsräume von ca. 150 m2 an den Unternehmensverband Z. für eine Dauer von fünf Jahren, vom 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2006, vermietet. Am 13. Februar 2003 wurde der Mietvertrag auf X. übertragen, der begann, in den Räumlichkeiten einen erotischen Massagesalon zu betreiben. Am 1. April 2003 forderte die Vermieterin X. auf, diesen Salon zu schließen und die Räume vertragsgemäß, d.h. als Büroräume, zu nutzen. Am 16. April 2003 kündigte die Vermieterin den Vertrag mit Wirkung zum 31. Mai 2003. X. erhob bei der Schlichtungsbehörde einen Antrag auf Aufhebung der Kündigung, während [Y. SA] die Räumung der Räumlichkeiten beantragte. Das Mietgericht des Kantons Genf wies den Antrag von X. ab und gab dem Widerklageantrag von [Y. SA] statt. X. legte Berufung gegen das Urteil ein, aber die Berufungskammer für Mietangelegenheiten bestätigte die Entscheidung. Daraufhin erhob X. Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zu dem Schluss, dass der Betrieb eines erotischen Massagesalons einen Vertragsverstoß darstellte, da die Räumlichkeiten für Bürozwecke vermietet worden waren. Obwohl die Täuschung von X. über seine Absichten für die Beurteilung der Situation nicht relevant sei, befand das Bundesgericht, dass die Vermieterin berechtigt war, den Mietvertrag gemäß Art. 257f Abs. 3 OR zu kündigen, auch wenn die Tätigkeit des Mieters keine unerträgliche Situation herbeiführte.

Das Bundesgericht…