Erwägungen

Diese Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Ausgleichskasse der Schweizerischen Bauunternehmer-Vereinigung (die Beschwerdeführerin) und Y (der Beschwerdegegner) über eine Entscheidung zur Schadenersatzleistung des Arbeitgebers gemäß Art. 52 AHVG.

Die Beschwerdeführerin hatte dem Beschwerdegegner am 17. Februar 1988 eine Entscheidung zugestellt, aber dieser legte erst am 29. März 1988 Einsprache ein. Die Beschwerdeführerin bestritt die Gültigkeit dieser Einsprache, da sie nicht begründet gewesen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die vom Beschwerdegegner am 29. März 1988 eingelegte Einsprache gültig war, auch ohne Begründung. Denn Art. 81 Abs. 2 AHVV sieht keine besonderen Formvorschriften für die Einsprache vor, über die bloße Willensäußerung, Einsprache zu erheben, hinaus.

Das Gericht führte aus, dass die in Art. 81 Abs. 2 AHVV vorgesehene Einsprache auf die Aufhebung der von der Ausgleichskasse erlassenen Entscheidung zielt, ohne dass diese nochmals entscheiden kann. Sie ähnelt daher eher der Rechtsöffnungsklage, die…