Erwägungen

Der Fall betrifft einen Interessenkonflikt zwischen dem Arbeitnehmer B. und der Arbeitgeberin A. Fabrication AG, bei dem es um die Gültigkeit einer Abgangsentschädigung ging.

B. war als Chief Financial Officer (CFO) und Mitglied der Geschäftsleitung der A. Gruppe tätig. Die A. Fabrication AG war eine Tochtergesellschaft der A. Holding AG, die wiederum vollständig von der A. Europe Ltd. gehalten wurde. B. war somit Alleinaktionär der Arbeitgeberin A. Fabrication AG.

Im Jahr 2006 wurde der Arbeitsvertrag von B. dahingehend geändert, dass ihm bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abgangsentschädigung in Höhe von zwei Jahresgrundgehältern zustand. B. erhob daraufhin Klage auf Auszahlung dieser Entschädigung, während die Arbeitgeberin die Rückzahlung unrechtmäßig bezogener Darlehenszinsen verlangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass in Fällen, in denen ein Vertreter einer juristischen Person mit sich selbst kontrahiert, grundsätzlich eine Interessenkollision vorliegt und das Rechtsgeschäft daher ungültig ist. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn der Vertreter zugleich Alleinaktionär ist, da in diesem Fall davon auszugehen ist, dass das Geschäft dem Willen der Generalversammlung entspricht und…