Erwägungen

Die Bank X. AG wurde verurteilt, den Eheleuten Y. 250'000 Dollar zu erstatten, nachdem sie betrügerische Zahlungsaufträge ausgeführt hatte, die von der Verwalterin Z. in ihrem Namen erteilt worden waren. Obwohl die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank eine Risikoübertragungsklausel bei nicht erkannter Fälschung vorsahen, befand das Bundesgericht, dass diese Klausel unter den gegebenen Umständen für die Kunden nicht geltend gemacht werden konnte. In der Tat hat die Bank ein übermäßiges Vertrauen in die Verwalterin gezeigt, indem sie auf die üblichen Vorsichtsmaßnahmen verzichtete, die sie in ihren Beziehungen zu externen Verwaltern anwendet, und Zahlungsaufträge ausgeführt hat, die den Verwaltungsauftrag überschritten, ohne eine Bestätigung der Kunden einzuholen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass sich die Bank nicht auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Risikoübertragungsklausel berufen kann. Obwohl diese Klausel grundsätzlich für den Kunden geltend gemacht werden kann, verliert sie ihre Wirkung, wenn die Bank einen Fehler, auch einen leichten, bei der Vertragserfüllung begeht. Im vorliegenden Fall hat die Bank ein übermäßiges Vertrauen in die Verwalterin gezeigt und auf die üblichen Vorsichtsmaßnahmen verzichtet, die sie in ihren Beziehungen zu externen Verwaltern anwendet. Sie hat somit erhebliche und ungewöhnliche Zahlungsaufträge ausgeführt, ohne eine Bestätigung der Kunden einzuholen. Dieser leichte Fehler der Bank hindert sie daran, sich auf die Risikoübertragungsklausel zu berufen, um…