Sachverhalt

Am 19. Januar 2012 beging der Angeklagte zusammen mit B. einen Einbruch in die Wohnung der C., einer 87-jährigen Person, wobei er diese mit einem Messer bedrohte, um den PIN-Code ihrer Bankkarte zu erpressen. Er entwendete 1 500 Franken, Schmuck sowie die Karte und hob insgesamt 5 000 Franken ab. Der Schmuck wurde noch am selben Tag für 490 Franken verkauft.

Am 18. Februar 2012 drang der Angeklagte zusammen mit D. in die Wohnung der A., einer 81-jährigen Person, ein, um sie zu bestehlen. Er bedrohte sie mit einem Messer, fesselte sie, knebelte sie und liess sie in einer Badewanne zurück, wodurch ihr Leben in Gefahr geriet (Risiko von zerebraler Anoxie und Tod). Der Angriff dauerte 45 Minuten.

Das Kriminalgericht des Kantons Genf verurteilte den Angeklagten am 6. Dezember 2013 zu 13 Jahren Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes, schwerem Raub, Diebstahls, Hehlerei und weiteren Delikten. Die Straf- und Revisionskammer des Genfer Kassationsgerichts hob dieses Urteil am 28. August 2014 auf und sprach nur noch schweren Raub schuldig, bestätigte jedoch die Strafe von 13 Jahren. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft erhoben Beschwerde beim Bundesgericht.

Am 17. Februar 2015 teilte das Kantonsgericht den Parteien und dem Bundesgericht mit, dass ein beisitzender Richter, der am Urteil vom 28. August 2014 mitgewirkt hatte, die Wählbarkeitsvoraussetzungen wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr erfüllte. Der Angeklagte beantragte am 27. März 2015 die Revision dieses Urteils und verlangte dessen Aufhebung sowie eine neue Verhandlung. Der Präsident des Gerichts setzte die bundesgerichtlichen Verfahren aus und ordnete die Revision an. Am 27. Juli 2015 hob das Kantonsgericht sein erstes Urteil auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück. In einem neuen Urteil vom 18. November 2015 verurteilte es den Angeklagten zu 12 Jahren Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes und schweren Raubs, wobei es eine strengere rechtliche Qualifikation zugrunde legte als im ersten Urteil. Der Angeklagte erhob gegen dieses Urteil eine strafrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte dessen Aufhebung sowie seinen Freispruch vom Vorwurf des versuchten Mordes.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die Frage der ordnungsgemässen Zusammensetzung des Kantonsgerichts im Urteil vom 28. August 2014. Es stellt fest, dass dieser Mangel, der nach Einreichung der bundesgerichtlichen Beschwerden entdeckt wurde, keine Nichtigkeit von Amtes wegen, sondern einen Anfechtungsgrund darstellt. Da die Parteien diesen Einwand nicht vor dem Bundesgericht hätten erheben können, ist ein kantonales Revisionsverfahren erforderlich. Das Bundesgericht lässt eine analoge Anwendung von Art. 60 Abs. 3 StPO, der auf die Revisionsbestimmungen (Art. 410 ff. StPO) verweist, für nachträglich entdeckte Zusammensetzungsmängel des Gerichts zu. Diese Lösung ist gerechtfertigt durch das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung in der StPO und durch die Notwendigkeit, eine echte Lücke zu schliessen. Der Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet die Parteien, die Revision unverzüglich zu beantragen.

Das Bundesgericht erinnert daran, dass die Revision ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, dass jedoch, wenn sich der Revisionsgrund während eines bundesgerichtlichen Strafverfahrens zeigt, das kantonale Revisionsverfahren Vorrang hat. Die Subsidiarität der Revision bezieht sich auf die ordentlichen kantonalen Rechtsbehelfe, nicht auf die bundesgerichtliche Beschwerde. Das Bundesgericht betont, dass diese Lösung vermeidet, über eine Beschwerde zu entscheiden, während das angefochtene Urteil wegen eines Zusammensetzungsmangels aufgehoben werden könnte.

Sodann prüft das Bundesgericht die Anwendung des Verbots der reformatio in pejus (Art. 391 Abs. 2 StPO) im Revisionsverfahren. Es erinnert daran, dass dieses Verbot den Verurteilten schützt, der zugunsten ein Rechtsmittel eingelegt hat, indem es jede Verschlechterung seiner Lage verhindert, sei es im Hinblick auf die Strafe oder die rechtliche Qualifikation. Lehre und Rechtsprechung anerkennen, dass dieses Verbot auch im Revisionsverfahren gilt, einschliesslich wenn der Rechtsbehelf eine kassatorische Wirkung hat…