Art. 437 StPO
Eintritt
1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:
- a. die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist;
- b. die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht;
- c. die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist.
2 Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.
3 Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer29 Zitierungen
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2Anordnung und Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme; Beginn der Fünfjahresfrist; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft18 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Versuchte schwere Körperverletzung, Wucher, Hehlerei, etc.; Willkür, Rückzug des Strafantrags9 Zitierungen
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6 Zitierungen13.11.2018 · 6 Zitierungen
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Abschreibung des Verfahrens (grobe Verletzung der Verkehrsregeln)4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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