Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde am 20. November 2018 verhaftet und befindet sich seither in Haft. Im Zusammenhang mit seiner Verhaftung wurde ein Porsche Cayenne beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ordnete am 15. März 2019 die vorzeitige Verwertung des Autos und die ersatzweise Beschlagnahme des Nettoerlöses an. Der Beschwerdeführer gelangte gegen diese Anordnung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, das sein Rechtsmittel abwies und ihm die Verfahrenskosten auferlegte.
Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht, den Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben und von der vorzeitigen Verwertung des Autos abzusehen. Er machte geltend, dass die Vorinstanz auch in Bezug auf die Beschlagnahme und die Herausgabe des Autos an seinen Vater auf seine Beschwerde eintreten müsste.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, da die strittige vorzeitige Verwertung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für ihn zur Folge haben könnte.
Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz hätte auch in Bezug auf die Beschlagnahme und die Herausgabe des Autos an seinen Vater auf seine Beschwerde eintreten müssen. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück, da die Beschlagnahme des Fahrzeugs bereits am 20. November 2018 erfolgte und unangefochten blieb. Die Vorinstanz brauchte deshalb einzig auf die Frage der vorzeitigen Verwertung einzutreten.
Der Beschwerdeführer rügte weiter, die vorzeitige Verwertung des beschlagnahmten Autos sei unzulässig. Das Bundesgericht wies auch diese Rüge zurück, da die Voraussetzungen von Art. 266 Abs. 5 StPO für die vorzeitige Verwertung des Autos erfüllt sind. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die vorzeitige Verwertung des Autos nicht in Betracht komme, weil nicht…