Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin [A.] legte Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Januar 2018 ein, mit dem ihre Beschwerde gegen die Einziehung von britischen Pfund (GBP) 348'145.-- und schottischen Pfund (SCP) 800.-- abgewiesen wurde. Das Geld war am 11. Oktober 2016 bei einer Kontrolle durch die Grenzwache in Thayngen sichergestellt worden und wies Kontaminationen mit Kokain auf. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen hatte das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin und eine weitere Person wegen Verdachts der Geldwäscherei und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestellt und das beschlagnahmte Bargeld eingezogen.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei Eigentümerin des eingezogenen Bargeldes und dieses stamme aus einem legalen Uhrenhandel. Sie bestritt die Kontamination des Geldes mit Kokain als Indiz für eine strafbare Handlung und behauptete, die Stückelung der beschlagnahmten Vermögenswerte entspreche den Verhältnissen der im Umlauf befindlichen GBP-Noten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen sei, als sie davon ausging, das beschlagnahmte Bargeld sei deliktischer Herkunft. Die Vorinstanz hatte verschiedene Indizien wie die hohe Kokain-Kontamination, die Stückelung und die Art des Transportes des Geldes angeführt, um darauf zu schließen, dass die Gelder aus dem Drogenhandel stammen.

Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanzlichen Verfahren zum Beweis der angeblich legalen Herkunft des Geldes verschiedene Rechnungen über den Verkauf von Luxusuhren eingereicht, setzte sich jedoch nicht näher mit diesen auseinander und behauptete pauschal, das Bargeld würde aus diesem Uhrenhandel stammen. Das Bundesgericht befand, dass…