Erwägungen

Der tunesische Staatsangehörige [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfachen schweren Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Das Gericht ordnete zudem eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an. [X.] legte Beschwerde gegen die Landesverweisung ein. [X.] kam im Alter von 15 Jahren im Rahmen eines Familiennachzugs mit seinen beiden Schwestern in die Schweiz. Er besuchte die Sekundarschule, brach aber seine Berufslehre ab. Vor seiner Verhaftung arbeitete er seit knapp 3 Jahren am Flughafen. Er ist Vater von drei Kindern, zwei davon mit Schweizer Müttern. Mit seiner tunesischen Ehefrau hat er einen gemeinsamen Sohn. Die Ehe ist geschieden. Das Obergericht prüfte, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, der ein Absehen von der Landesverweisung rechtfertigen würde. Es kam zum Schluss, dass zwar eine gewisse Härte durch den Kontaktverlust zu den beiden älteren Kindern besteht, das öffentliche Interesse an der Landesverweisung aufgrund der schweren Drogendelikte jedoch überwiegt. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) oder Art. 12 KRK (Kinderrechtskonvention) wurde verneint.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt das Urteil des Obergerichts. Es hält fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt hat und die Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers und dem…