Sachverhalt

Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn verpflichtete den ehemaligen Präsidenten der Verwaltung einer konkursiten Genossenschaft zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge unter solidarischer Haftung mit den übrigen sechs Mitgliedern der Verwaltung. Die Einspracheverfahren betreffend die Schadenersatzpflicht der genannten zehn ebenfalls in Anspruch genommenen Personen endeten mit deren Entlassung aus der Haftung mangels Organstellung resp. Organeigenschaft.

Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hob den Einspracheentscheid auf, da die Ausgleichskasse es unterlassen hatte, den Schadenersatzpflichtigen zu den Einspracheverfahren der übrigen zehn in Anspruch genommenen Personen beizuladen, was eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherungen gutgeheissen und den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn aufgehoben. Die Vorinstanz hatte eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdegegners nach Art. 52 AHVG verneint, da die Ausgleichskasse auch gegen zehn weitere Personen Schadenersatzverfügungen erlassen hatte, diese jedoch alle auf Einsprache hin von der Haftung befreit worden waren.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Rechtsprechung zur Intervention in einem Streit um Schadenersatz nach Art. 52 AHVG auch auf das Einspracheverfahren anwendbar ist. Die Ausgleichskasse hätte den Beschwerdegegner zu den Einspracheverfahren der zehn übrigen in Anspruch genommenen Personen beiladen müssen, da er ein rechtliches und faktisches Interesse daran hatte, dass neben ihm auch andere Personen für haftbar erklärt werden.

Das Bundesgericht hat jedoch auch festgestellt, dass die unterlassene Beiladung des…