Erwägungen
Herr [M.], geboren 1946, war Angestellter der Gemeindeverwaltung von X. Infolge der Kündigung seines Arbeitsvertrags zum 31. Oktober 2005 beantragte er Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Die kantonale öffentliche Arbeitslosenkasse beschloss, den monatlichen Betrag von 2'440 Fr. 20, den die interkommunale Pensionskasse (CIP) ihm zuwies, als Altersleistung anzurechnen und von den an Herrn [M.] ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen abzuziehen. Herr [M.] widersetzte sich dieser Entscheidung und bestritt insbesondere die Anrechnung des monatlichen AHV-Vorschusses von 610 Fr. 05, den die CIP ihm zahlte.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der von der CIP geleistete AHV-Vorschuss eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge darstellt und daher gemäß Art. 18c Abs. 1 AVIG von den Arbeitslosenleistungen abzuziehen ist. Obwohl der Vorschuss durch monatliche Rückbehaltungen von der Altersrente zurückzuzahlen ist, wurde er Herrn [M.] aufgrund eines ihm nach den Statuten der CIP zustehenden Rechts gewährt, da er das Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen erreicht hatte. Es handelt sich also um eine Altersleistung im Sinne des Gesetzes.
Darüber hinaus stellte das Bundesgericht fest, dass die CIP einen Teil der vorzeitigen Altersleistungen in Form eines…