Sachverhalt

Am 10. September 1991 hat X. [A.] durch einen Schuss verletzt, was zu einer unheilbaren Tetraplegie geführt hat. [A.] ist am 10. August 1995 verstorben. Am 19. Dezember 1995 wurde X. wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt und zur Zahlung einer Entschädigung an die Erben von [A.] verpflichtet. Am 19. Dezember 1997 wurde X. vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Die Erben von [A.] haben ein Revisionsgesuch gegen das Strafurteil gestellt.

Die beteiligten Parteien sind die Erben von [A.], X. und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Das zuständige Gericht ist das Schweizerische Bundesgericht.

Erwägungen

Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Legitimation der Angehörigen des Opfers, ein Revisionsgesuch gegen das Strafurteil zu stellen. Gemäss Art. 270 BStP ist die Revision für den Angeklagten, die Staatsanwaltschaft und das Opfer offen. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Erben oder die Angehörigen des Opfers ein Revisionsgesuch stellen können, wenn das Opfer verstorben ist.

Das Schweizerische Bundesgericht hat entschieden, dass die Erben des Opfers nicht legitimiert sind, ein Revisionsgesuch in ihrer Eigenschaft als Erben zu stellen. Allerdings können die Angehörigen des Opfers, wie z.B. Eltern oder Ehegatten, legitimiert sein, ein Revisionsgesuch zu stellen, wenn sie eigene oder abgeleitete zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter haben.

In diesem Fall haben die Erben von [A.] ein Revisionsgesuch gegen das Strafurteil gestellt, aber das Schweizerische Bundesgericht hat entschieden, dass das Gesuch unzulässig…