Erwägungen

X. reiste am 3. Juli 1989 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens wurde er aufgefordert, die Schweiz bis zum 30. November 1992 zu verlassen. Stattdessen meldete er im November 1992 das Eheversprechen mit der um 26 Jahre älteren Schweizer Bürgerin Y. an. Am 22. Januar 1993 fand dann die Heirat statt. Am 2. September 1998 erhielt X. durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht.

Am 4. Mai 1999 wurde X. von seiner Schweizer Ehefrau geschieden und heiratete am 6. Juli 1999 die türkische Staatsangehörige Z. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES) eröffnete am 27. August 2001 ein Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X. vom 2. September 1998. Mit Verfügung vom 19. August 2003 erklärte das IMES die erleichterte Einbürgerung für nichtig. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wies am 30. April 2004 die Beschwerde von X. ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen kann, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Eine solche eheliche Gemeinschaft setzt das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraus, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet.

Nach Art. 41…