Erwägungen
[H.], Alleinverwalter der Gesellschaft X AG, war bei der Sammelstiftung LPP der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft versichert. Nach einem Unfall im Dezember 1990 war [H.] bis Ende August 1993 teilweise arbeitsunfähig und ab dem 1. September 1993 aus Krankheitsgründen vollständig arbeitsunfähig. Am 15. Oktober 1993 beantragte er Leistungen der Invalidenversicherung.
Am 3. Dezember 1993 teilte die Zürich Leben der Gesellschaft die Einzelheiten zu H.s Invaliditätsleistungen mit, insbesondere eine Invalidenrente von 10'659 Franken pro Jahr nach einer Wartezeit von 12 Monaten. Am 11. Mai 1994 beantragte die Sammelstiftung den Konkurs der Gesellschaft wegen rückständiger Prämien. Am 15. Juni 1994 verpflichtete sich die SBS, 100'000 Franken für die Gesellschaft zu zahlen, was den Konkursantrag zurückzog.
Am nächsten Tag, dem 16. Juni 1994, unterzeichnete [H.] einen Vertrag mit der Gesellschaft und der SBS, in dem er sich verpflichtete, der SBS die Invalidenrente, die er von der Zürich Leben beziehen würde, abzutreten. Diese Forderungsabtretung wurde der Zürich Leben am 21. Juni 1994 mitgeteilt.
Am 23. Januar 1997 machte [H.] die Nichtigkeit dieser Forderungsabtretung geltend, da gemäß Art. 39 BVG eine Abtretung vor Fälligkeit der Forderung nichtig ist.
Erwägungen
Das Verwaltungsgericht Neuenburg gab H. Recht und stellte die Nichtigkeit der Forderungsabtretung fest. Die Sammelstiftung und die UBS AG (Rechtsnachfolgerin der SBS) legten Beschwerde gegen dieses Urteil ein.
Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab. Es vertrat…