Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] ist Eigentümer einer Stockwerkeinheit in [B.]. Auf diesem Grundstück lastet im neunten Rang ein Inhaberschuldbrief über Fr. 300'000.-- einschließlich Zins zu 9 %. Mit Faustpfandverschreibung vom 16. November 2000 verpfändete der Beschwerdeführer der Bank [Y.] den Inhaberschuldbrief zwecks Sicherstellung sämtlicher Ansprüche der Beschwerdegegnerin gegen die damalige [A. AG] (heute: [C. AG]) aus bereits abgeschlossenen oder im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen künftig abzuschließenden Verträgen. Der Pfandvertrag sah kein Kündigungsrecht vor. Dennoch sprach der Beschwerdeführer am 30. März 2004 die Kündigung des Faustpfandverhältnisses aus und verlangte von der Beschwerdegegnerin die Rückgabe des Schuldbriefs. Die Beschwerdegegnerin teilte mit, dass eine Herausgabe des Schuldbriefs nur gegen Bezahlung der darin verbrieften Kapitalforderung von Fr. 300'000.-- sowie der verfallenen und der laufenden Jahreszinsen in Frage komme.
Der Beschwerdeführer reichte beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein mit den Anträgen, diese sei zu verpflichten, ihm unverzüglich und unbelastet den Schuldbrief herauszugeben und ihm sämtliche ausgewiesenen Verzugsschäden zu bezahlen. Das Kantonsgericht wies die Klage ab. Der Beschwerdeführer erhob Berufung beim Obergericht des Kantons Zug, welches die Berufung ebenfalls abwies und das erstinstanzliche Urteil bestätigte.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Pfandvertrag kein Kündigungsrecht vorsieht und ein solches auch nicht aus Art. 27 Abs. 2 ZGB oder Art. 2 ZGB abgeleitet werden kann. Der Pfandvertrag dient der Sicherstellung von Forderungen und ist daher nicht ohne Weiteres kündbar. Der Verpfänder hat zwar ein Interesse daran, das Pfand wiederzuerlangen, dieses Interesse wird aber dadurch geschützt, dass…