Erwägungen

In diesem Fall ging es um eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 16. Juli 1979, mit der das Begehren des Versicherten Quintino Riso um Übernahme der Kosten für medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen abgelehnt und sein Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente als durch Verzicht erledigt abgeschrieben wurde. Gegen diese Verfügung erhob der Anwalt des Versicherten am 14. September 1979 Beschwerde. Die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich trat jedoch mit Präsidialverfügung vom 26. September 1979 auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein.

Quintino Riso erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Präsidialverfügung vom 26. September 1979 aufzuheben und die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich zu verpflichten, auf die Beschwerde vom 14. September 1979 einzutreten.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Es führte aus, dass nach den anwendbaren Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) gegen Verfügungen der Ausgleichskassen innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erhoben werden kann. Diese Frist darf vom Richter nicht erstreckt werden.

Das Bundesgericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach derjenige, der sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von seinem bekannten Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde mitzuteilen, wo er erreichbar ist, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten lassen muss, sofern mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit dem Eintreffen eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit zu rechnen war.

Im vorliegenden Fall war die Kassenverfügung dem Anwalt des Versicherten spätestens am 18. Juli 1979…