Erwägungen

Am 29. Dezember 1999 und 3. Januar 2000 nahm das Betreibungsamt X. für Mietzinsforderungen der Y. AG gegenüber der [Z. AG] von Fr. 20'060.- in den gemieteten Räumlichkeiten eine Retentionsurkunde auf. Im Verlaufe des Vollzugs der Retention liess das Betreibungsamt das Schloss der Eingangstüre zu den Räumlichkeiten auswechseln, den Schliesszylinder des direkt in die Räume führenden Warenlifts entfernen und die Türe zum Lift mit einem Stahlkabel absperren. Erst später wurde die Betreibung eingeleitet. Das Betreibungsamt nahm in die Kostenrechnung für den Vollzug der Retention unter anderem Fr. 217.70 als "Kosten Schlüsseldienst" auf. Die [Z. AG] erhob daraufhin Beschwerde beim Bezirksgericht und verlangte, dass das Vorgehen des Betreibungsamtes bei der Vornahme der Retention unzulässig gewesen sei und die Position "Kosten Schlüsseldienst" der Kostenrechnung zu streichen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Betreibungsamt die Auswechslung der Türzylinder zu Unrecht angeordnet hatte. Eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen zu Sicherungsmassnahmen bei der Pfändung (Art. 98 SchKG) auf das Retentionsverfahren kommt erst dann in Betracht, wenn das Verfahren in ein Stadium getreten ist, das sich der Pfändung in der gewöhnlichen Betreibung gleichstellen lässt. Dies ist erst der Fall, wenn die Forderung, deren…