Erwägungen

Das vorliegende Urteil behandelt die Möglichkeit für den Eigentümer, gegen den Nutznießer vorzugehen, der seine ordentlichen Instandhaltungs- und Reparaturpflichten an der dem Nießbrauch unterliegenden Sache nicht erfüllt. Das Bundesgericht musste die Frage klären, ob der Eigentümer neben den besonderen im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Maßnahmen auch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts gegen den säumigen Nutznießer vorgehen kann.

Erwägungen

Nach der herrschenden Lehre kann der Eigentümer den Nutznießer zur Durchführung der ordentlichen Instandhaltung und Reparaturen auffordern und sich vom Richter gemäß Art. 98 Abs. 1 OR ermächtigen lassen, diese Arbeiten auf Kosten des Nutznießers durch einen Dritten ausführen zu lassen. Diese Ansicht wird von einigen Autoren kritisiert, die der Meinung sind, dass der Eigentümer während der Dauer des Nießbrauchs keine einklagbaren Ansprüche auf Erfüllung gegen den Nutznießer hat.

Das Bundesgericht weist diese Kritik jedoch zurück und lässt zu, dass der Eigentümer gegen den säumigen Nutznießer vorgehen kann. Denn die in den Art. 764 bis 767 ZGB vorgesehenen Pflichten des Nutznießers werden nicht erst bei Erlöschen des Nießbrauchs fällig, im Gegensatz zu gewissen anderen Ansprüchen. Der Eigentümer…