Art. 764 ZGB
Erhaltung der Sache
1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen.
2 Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes nötig, so hat der Nutzniesser den Eigentümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten.
3 Schafft der Eigentümer nicht Abhilfe, so ist der Nutzniesser befugt, auf Kosten des Eigentümers sich selbst zu helfen.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Wehrsteuer: 1. Der Bezug von Gratisaktien unterliegt der Wehrsteuer für Einkommen (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Wem ist dieses Einkommen zuzurechnen, wenn die Aktien in Nutzniessung stehen oder Gegenstand eines n…2 Zitierungen
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2BGE 52_II_1242 Zitierungen22.04.1926 · 2 Zitierungen
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3Ersatzvornahme von dem Nutzniesser obliegenden Massnahmen0 Zitierungen
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4Nutzungsdienstbarkeit an einem Teil eines Grundstückes (Art. 745 ff. und 781 ZGB)0 Zitierungen
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5BGE 51_III_2170 Zitierungen01.01.1925 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Abzug von Gebäudeunterhaltskosten vom Liegenschaftenertrag3 Zitierungen
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Abzüge, Liegenschaftsunterhaltskosten1 ZitierungenSGSTA.2008.38· 30.01.2008 · 1 Zitierungen
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Abrechnung einer Einkommenspfändung / Rückerstattung Kosten für Einbau Wärmepumpe0 ZitierungenSCBES.2022.42· 25.07.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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