Art. 764 ZGB

Erhaltung der Sache

1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen.
2 Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes nötig, so hat der Nutzniesser den Eigentümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten.
3 Schafft der Eigentümer nicht Abhilfe, so ist der Nutzniesser befugt, auf Kosten des Eigentümers sich selbst zu helfen.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Wehrsteuer: 1. Der Bezug von Gratisaktien unterliegt der Wehrsteuer für Einkommen (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Wem ist dieses Einkommen zuzurechnen, wenn die Aktien in Nutzniessung stehen oder Gegenstand eines n…
    · 15.05.1959 · 2 Zitierungen
  2. 2
    BGE 52_II_124
    22.04.1926 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Ersatzvornahme von dem Nutzniesser obliegenden Massnahmen
    · 05.02.2004 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Nutzungsdienstbarkeit an einem Teil eines Grundstückes (Art. 745 ff. und 781 ZGB)
    · 20.09.1990 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 51_III_217
    01.01.1925 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Abzug von Gebäudeunterhaltskosten vom Liegenschaftenertrag
    · 07.05.2010 · 3 Zitierungen
  • Abzüge, Liegenschaftsunterhaltskosten
    SGSTA.2008.38
    · 30.01.2008 · 1 Zitierungen
  • Abrechnung einer Einkommenspfändung / Rückerstattung Kosten für Einbau Wärmepumpe
    SCBES.2022.42
    · 25.07.2022 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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