Erwägungen
Herbert Sigrist war seit dem 1. März 1984 als Aussendienstmitarbeiter bei der Firma [H. AG] tätig. Am 27. Mai 1985 kündigte die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis auf den 30. Juni 1985, obwohl die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Monaten nicht eingehalten wurde. Ab dem 1. Juli 1985 besuchte Sigrist die Stempelkontrolle und beantragte am 30. Juli 1985 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 1985.
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern lehnte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 1985 ab, da Sigrist für diesen Monat noch Lohnansprüche gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin zustanden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde von Sigrist ab, da die Firma [H. AG] den Arbeitsvertrag gemäss Art. 336b Abs. 1 OR erst auf den 31. Juli 1985 hätte kündigen dürfen und Sigrist bis zu diesem Datum Anspruch auf den vertraglichen Lohn hatte.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zu dem Schluss, dass Sigrist zwar keinen Lohnanspruch im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG hatte, da er von seinem Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis Ende Juli 1985 keinen Gebrauch machte. Sein Verhalten begründet jedoch einen Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Juli 1985 gemäß Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, analog zu einem Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz ohne wichtigen Grund fristlos verlässt.
Da Sigrist im Monat Juli 1985 einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheißen. Die Arbeitslosenkasse muss nun prüfen, ob Sigrist die…