Erwägungen

Am 14. Februar 1991 fuhr [S.] in Genf mit einem Moped, ohne einen Helm zu tragen. Er wurde vom Polizeigericht Genf wegen Verstößen gegen Artikel 90 Ziffer 1 SVG und 3b VRV zu einer Buße von 10 Franken und den Verfahrenskosten verurteilt. Die Strafkammer des Appellationsgerichts bestätigte dieses Urteil.

[S.] legte Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein und argumentierte, dass die in Artikel 3b VRV vorgeschriebene Helmpflicht für Mopedfahrer keine gesetzliche Grundlage habe und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sowie das Willkürverbot verstoße.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Es befand, dass Artikel 3b Absatz 3 VRV, der Mopedfahrer zum Tragen eines Helms verpflichtet, eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe b SVG hat, der dem Bundesrat ermöglicht, das Tragen von Helmen für Fahrer und Mitfahrer von motorisierten Zweirädern vorzuschreiben.

Das Bundesgericht kam auch zu dem Schluss, dass der Bundesrat von dieser Befugnis nicht willkürlich Gebrauch gemacht hat, indem er eine Ungleichbehandlung zwischen Mopedfahrern, die zum Helmtragen verpflichtet sind, und Fahrradfahrern oder bestimmten Mopedfahrern, die davon befreit sind, geschaffen hat. Es befand, dass diese Unterscheidung aufgrund der in der Regel höheren Geschwindigkeit von…