Erwägungen
[S.] arbeitete seit dem 1. September 1985 als Heimschneiderin für A. Im Jahr 1986 erzielte sie ein Bruttoeinkommen von 20'657 Franken. Anschließend war sie teilweise oder vollständig arbeitsunfähig und erhielt ab dem 1. September 1988 eine volle Invalidenrente.
A., der bis dahin keiner Vorsorgeeinrichtung angehört hatte, schloss zugunsten ihrer Mitarbeiter am 1. Mai 1990 einen Kollektivlebensversicherungsvertrag mit der Sammelstiftung BVG der Vaudoise Versicherungen (Vaudoise Versicherungen) ab. [S.] beantragte bei der Ersatzeinrichtung BVG (Ersatzeinrichtung) die Auszahlung einer Invalidenrente, was diese jedoch ablehnte, da ihrer Ansicht nach die Vorsorgeeinrichtung des ehemaligen Arbeitgebers der Antragstellerin die gesetzlichen Leistungen erbringen müsse.
Daraufhin erhob S. Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Waadt, mit dem Hauptantrag, dass ihr die Vaudoise Versicherungen eine BVG-Invalidenrente zahlen solle, hilfsweise, dass dies die Ersatzeinrichtung tun solle.
Erwägungen
Das Versicherungsgericht gab der Klage gegen die Vaudoise Versicherungen statt, da Art. 11 BVG eine subsidiäre Anschlussversicherung bei der Ersatzeinrichtung nur dann vorsieht, wenn der Arbeitgeber sich nicht freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Im vorliegenden Fall war der Arbeitgeber jedoch ab 1990 bei den Vaudoise Versicherungen versichert, wobei dieser Anschluss gemäß Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend erfolgte.
Das Bundesgericht für Sozialversicherungen ist jedoch der Ansicht, dass gemäß Art. 12 und 60 Abs. 2 Bst. d BVG…