Erwägungen
Der 1977 geborene [A.] ist bei der Atupri Krankenkasse obligatorisch krankenpflegeversichert. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 erklärte sich die Atupri bereit, für die Behandlung der Cluster-Kopfschmerzen des Versicherten die Kosten des Medikaments Sumatriptan-Mepha im Rahmen der Maximaldosierung gemäss behördlicher Zulassung (12 mg täglich) zu übernehmen. Die Kosten des Präparats Relpax sowie allfälliger weiterer Triptane würden demgegenüber nicht gleichzeitig zur Anwendung von Sumatriptan-Mepha erstattet.
Auf Einsprache des Versicherten hin, in der er auf Berichte des behandelnden Arztes und weiterer Spezialisten verwies, holte der Krankenversicherer seinerseits u.a. ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz und einen Bericht eines Facharztes für Neurologie ein. Gestützt darauf wies die Atupri die Einsprache ab und lehnte sowohl die Übernahme der Kosten der Medikamente Sumatriptan-Mepha und Relpax ausserhalb der Swissmedic-Zulassung als auch eine Ausdehnung der Kostengutsprache auf allfällige weitere Triptane ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen teilweise gut. Es verpflichtete die Atupri, rückwirkend und weiterhin für [A.] die Kosten einer unlimitierten Anwendung des Medikaments Sumatriptan-Mepha (Injektionslösung) gemäss Verordnung des behandelnden Arztes zu übernehmen, solange keine adäquate alternative Behandlung zur Verfügung stehe.
Die Atupri führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
Erwägungen
Die soziale Krankenversicherung gewährt Leistungen u.a. bei Krankheit. Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dürfen die Versicherer keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Art. 25-33 KVG übernehmen. Dazu zählen auch die Kosten für die ärztlich verordneten Arzneimittel der Spezialitätenliste (SL).
Voraussetzung für eine Kostenübernahme im Einzelfall ist neben der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung, dass der Einsatz des Medikaments im Rahmen der von der Heilmittelbehörde (Swissmedic) genehmigten medizinischen Indikationen und Dosierungen sowie gemäss den Limitierungen nach Art. 73 KVV erfolgt.
Ausnahmsweise sind auch die Kosten von nicht in der SL aufgeführten Arzneimitteln und von Arzneimitteln der SL ausserhalb der registrierten Indikationen und Anwendungsvorschriften…