Erwägungen
A. [S.] hatte seinen Arbeitsvertrag mit der X. auf den 31. Januar 1994 gekündigt und am 28. Januar 1994 die Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung bei der Vorsorgestiftung [Y.] beantragt, da er die Schweiz endgültig verlasse. Am 8. Februar 1994 erwirkte die X. beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich gegen A. [S.] einen Arrestbefehl, wobei als Arrestgegenstand dessen sämtliche Ansprüche auf Freizügigkeitsleistung gegenüber der Vorsorgestiftung [Y.] bezeichnet wurden. Das Betreibungsamt Zürich 8 teilte am 10. Februar 1994 der Vorsorgestiftung [Y.] mit, dass die Ansprüche von A. [S.] ihr gegenüber im Umfang des Arrestbefehls mit Beschlag belegt seien und forderte sie zur Herausgabe derselben auf. Am 7. März 1994 stellte das Betreibungsamt den Vollzug des Arrestes in Höhe von Fr. 85'973.-- fest.
A. [S.] erhob Beschwerde gegen den Arrestvollzug, welche vom Bezirksgericht Zürich am 13. Juni 1994 abgewiesen und vom Obergericht des Kantons Zürich am 22. Juli 1994 bestätigt wurde. Daraufhin legte A. S. Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies den Rekurs ab. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an A. [S.] erfüllt waren, da er die Schweiz endgültig verlassen hatte. Damit wurde die Freizügigkeitsleistung pfändbar und arrestierbar.
Das Bundesgericht erklärte, dass der Arrestvollzug bereits am 10. Februar 1994 erfolgt sei, als das Betreibungsamt die Vorsorgestiftung [Y.] über die…