Erwägungen
Die Ehegatten [A.] und [G.] wurden von Juli 2002 bis April 2009 von der Sozialhilfe Basel-Stadt finanziell unterstützt. Nach einem Verkehrsunfall erhielten sie im Dezember 2007 und Mai 2008 Versicherungsleistungen als Akontozahlung vom Haftpflichtversicherer. Die Sozialbehörde stellte daraufhin ihre Unterstützungsleistungen ein, da die Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig waren. Am 17. Dezember 2009 verfügte die Sozialbehörde die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 23'200.70 zuzüglich Zins.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die gegen die Rückerstattungsverfügung erhobene Beschwerde ab. Dagegen liessen [A.] und [G.] Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Subsidiaritätsgrundsatz im Sozialhilferecht gilt und Einkommen und Vermögen bedürftiger Personen der öffentlichen Fürsorge vorrangig sind. Die Vergütung für den Haushaltsschaden stelle einen Vermögensanfall dar, der bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei. Die…