Erwägungen
Die Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG leitete beim Betreibungsamt Au eine Betreibung gegen Jan Surovka wegen einer Forderung von Fr. 6'626.80 nebst Zins und Kosten ein. Da Surovka keinen Rechtsvorschlag erhob, wurde die Betreibung fortgesetzt. Am 27. Juni 1991 erhielt Surovka die Konkursandrohung, woraufhin die Gläubigerin am 27. August 1991 die Konkurseröffnung beantragte.
Surovka erhob Beschwerde gegen die Konkurseröffnung, da es sich bei der betriebenen Forderung um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 43 SchKG handle. Die Beschwerde wurde jedoch auf allen Instanzen abgewiesen.
Erwägungen
Gemäss ständiger Rechtsprechung muss für die Anwendung von Art. 43 SchKG kumulativ erfüllt sein, dass die Forderung ihren Rechtsgrund im öffentlichen Recht hat und der Gläubiger eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der betriebenen Forderung um Arbeitgeberbeiträge gemäss BVG, die zweifellos einen öffentlich-rechtlichen Charakter haben. Allerdings ist die Gläubigerin, die Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG, keine Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern eine Stiftung des privaten Rechts.
Zudem erscheint es im Hinblick auf den…