Erwägungen

Der Fall betrifft einen Streit zwischen Balmer und dem Krankenkassen-Verein St. Moritz. Mit Verfügung vom 18. Juli 1972 hob der Krankenkassen-Verein St. Moritz die Mitgliedschaft von Balmer infolge Verletzung der Anzeigefristen auf. Balmer liess durch E.B., Sekretär des Bau- und Holzarbeiter-Verbandes der Schweiz, Beschwerde führen mit dem Antrag, die Ausschlussverfügung sei aufzuheben.

Das Versicherungsgericht von Graubünden trat durch Entscheid vom 9. Oktober 1972 auf die "Klage" nicht ein, da gemäß Art. 14 der Verordnung über die Organisation und das Verfahren des kantonalen Versicherungsgerichts für das Verfahren vor diesem Gericht subsidiär die Zivilprozessordnung (ZPO) gelte. Mangels einer Bestimmung über die Parteistellvertretung in der Verordnung gelte Art. 39 ZPO, wonach vor einem Kollegialgericht als Parteivertreter nur handeln könne, wer im Besitze eines bündnerischen Fähigkeitsausweises für Rechtsanwälte sei. Da E.B. nicht patentierter Rechtsanwalt sei, könne er vor dem Versicherungsgericht nicht als Parteivertreter handeln.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass die kantonalrechtliche Beschränkung der Parteivertretungsbefugnis auf Rechtsanwälte im Krankenversicherungsprozess nicht bundesrechtswidrig ist. Allerdings sei es überspitzt formalistisch, das von einem Nichtanwalt eingelegte Rechtsmittel ohne jede Verbesserungsmöglichkeit von der Hand zu weisen, da dies gegen Art. 4 der Bundesverfassung verstoße.

Das Interesse des Beschwerdeführers, trotz des Formmangels vom Rechtsmittelweg nicht ausgeschlossen zu werden, sei unverhältnismäßig bedeutungsvoller und schutzwürdiger als das Interesse an der Vermeidung einer geringfügigen Verzögerung des Verfahrens bei Gewährung einer Nachfrist. Dies treffe…