Sachverhalt

Am 21. Mai 2014 richteten die französischen Steuerbehörden an die Eidgenössische Steuerverwaltung ein Begehren um Amtshilfe in Steuersachen betreffend die Eheleute A./B. Die Eheleute A./[B.] beanstandeten das Begehren um Amtshilfe und machten geltend, dass sie während des betreffenden Zeitraums nicht in Frankreich, sondern in Spanien steuerlich ansässig waren.

Am 22. Oktober 2014 teilte die Eidgenössische Steuerverwaltung ihren Entscheidentwurf über die Gewährung von Amtshilfe sowie die Unterlagen, die sie zu übermitteln beabsichtigte, mit und setzte den Eheleuten A./[B.] eine Frist von fünf Tagen, um Stellung zu nehmen. Die Eheleute A./[B.] wiederholten ihre Einwendungen gegen die Gewährung von Amtshilfe und beantragten eine Fristverlängerung, die ihnen verweigert wurde.

Mit zwei Endentscheiden gewährte die Eidgenössische Steuerverwaltung der französischen Behörde Amtshilfe. Die jeweiligen Adressaten dieser Entscheide beantragten beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung dieser Entscheide.

Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte die Verfahren, hiess die Beschwerden gut und hob die Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf, da die Eidgenössische Steuerverwaltung das Recht der Eheleute A./[B.] auf Anhörung schwer verletzt hatte, indem sie ihnen nur eine Frist von fünf Tagen zur Stellungnahme zu ihrem Begehren um Amtshilfe eingeräumt hatte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage des Rechts auf Anhörung und befand, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung den berechtigten Personen eine angemessene Frist einräumen muss, um zu ihrem Entscheidentwurf über die Gewährung von Amtshilfe Stellung zu nehmen. Das Bundesgericht befand, dass die Frist von fünf Tagen, die den Eheleuten A./[B.] eingeräumt worden war, nicht ausreichend war, um ihnen die Kenntnisnahme der Akten und die Stellungnahme zum Grundsatz und Umfang der beabsichtigten Amtshilfe zu ermöglichen.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der Zulässigkeit des Begehrens um Amtshilfe, das von Frankreich gestellt worden war, und befand, dass die Existenz eines…