Erwägungen

Mit Urteil vom 6. Mai 1980 schied das Bezirksgericht Arbon die Ehe der Parteien auf Klage der Ehefrau. Es verpflichtete den Beklagten, der Klägerin eine monatliche Rente von Fr. 1'200.-- gemäß Art. 151 ZGB zu bezahlen. Das von der Ehefrau gestellte Begehren um Sicherstellung dieser Rente wies es jedoch ab.

Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau und beantragte, der Anspruch der Klägerin auf eine Rente sei abzuweisen. Die Klägerin erhob ihrerseits Anschlussberufung mit dem Antrag, die ihr zugesprochene Rente sei auf monatlich Fr. 2'000.-- zu erhöhen und der Beklagte sei zu verpflichten, dafür Sicherheit zu leisten.

Das Obergericht wies die Hauptberufung als unbegründet ab. Die Anschlussberufung hiess es insofern teilweise gut, als es den Beklagten verpflichtete, die Rente von Fr. 1'200.-- monatlich mit einem Kapitalwert per 2. Oktober 1980 von Fr. 150'000.-- sicherzustellen.

Der Beklagte hat gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Berufung erhoben mit dem Begehren, von der Zusprechung einer Rente an die Klägerin und von deren Sicherstellung sei abzusehen.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist zunächst darauf hin, dass die Möglichkeit der Sicherstellung einer Rente gemäß Art. 151 ZGB in der Lehre einhellig bejaht wird. Es stützt sich dabei insbesondere auf die analoge Anwendung von Art. 43 Abs. 2 OR aufgrund der Verweisung in Art. 7 ZGB.

Weiter führt das Bundesgericht aus, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellungspflicht erfüllt sind, wenn eine konkrete Gefährdung der Erfüllung der Rentenzahlungspflicht…