Sachverhalt
Die Z. Inc. (die Klägerin) ist Co-Autor des Videospiels "Enter the Matrix". Die G. GmbH ist berechtigt, dieses Spiel exklusiv in der Schweiz zu vertreiben. Die X. AG (die Beklagte 1) kauft und verkauft Videospiel, einschließlich "Enter the Matrix", an Wiederverkäufer in der Schweiz, darunter die Y. AG (die Beklagte 2). Die Klägerin hat eine Klage gegen die Beklagten wegen Verletzung ihrer Urheberrechte am Videospiel "Enter the Matrix" eingereicht.
Das Kantonsgericht hat am 26. September 2006 ein Teilurteil gefällt, das die Beklagten auffordert, Informationen und Rechenschaft über die Videospiel "Enter the Matrix" zu liefern, die sie gekauft und verkauft haben. Die Beklagten haben gegen dieses Urteil Berufung beim BGE eingelegt.
Erwägungen
Der BGE hat die Auslegung des Begriffs "audiovisuelles Werk" im Kontext von Art. 12 Abs. 1bis aURG geprüft. Die Beklagten haben argumentiert, dass Videospiel und elektronische Spiele nicht unter diesen Begriff fallen, während die Klägerin behauptet hat, dass Videospiel audiovisuelle Werke sind.
Der BGE hat eine teleologische Auslegungsmethode angewendet, indem er das Ziel des Gesetzgebers und den Kontext, in dem die Bestimmung erlassen wurde, berücksichtigt hat. Er hat festgestellt, dass das Hauptziel von Art. 12 Abs. 1bis aURG darin bestand, kinematographische Werke vor Parallelimporten zu schützen und die Auswertungskaskade von Filmen zu erhalten.
Der BGE hat auch die Vorarbeiten zum Gesetz geprüft und festgestellt, dass der Gesetzgeber…