Erwägungen

X. (nachfolgend: Kläger 1) wurde von der A. AG (nachfolgend: Beklagte) als Vertriebsdirektor angestellt. Der Arbeitsvertrag sah eine Probezeit von mehr als drei Monaten vor, was gesetzlich unzulässig ist. Am 17. August 2000 kündigte die Beklagte den Arbeitsvertrag auf den 24. August 2000. Der Kläger 1 und die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (nachfolgend: Klägerin 2) erhoben Klage gegen die Beklagte mit dem Ziel, diese zur Zahlung von Lohnansprüchen zu verpflichten.

Das Kantonsgericht Schwyz verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Lohnansprüchen an den Kläger 1 und die Klägerin 2. Die Kläger haben das Urteil des Kantonsgerichts mit Berufung angefochten.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Berufung ab. Es stellt fest, dass die Parteien für die Zeit bis Ende August 2000 eine möglichst kurze Kündigungsfrist wollten, die vertragliche Vereinbarung einer mehr als dreimonatigen Probezeit jedoch gesetzeswidrig ist. In solchen Fällen ist die subsidiäre gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat anzuwenden, nicht die für die Zeit danach vereinbarte längere Frist.

Weiter führt das Bundesgericht aus, dass die Kündigungsfrist stets mit der Zustellung der Kündigung bzw. am darauf folgenden Tag zu laufen beginnt und am entsprechenden Tag des der Dauer der…