Art. 335a OR

im Allgemeinen

1 Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen festgesetzt werden; bei widersprechender Abrede gilt für beide die längere Frist.
2 Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt oder eine entsprechende Absicht kundgetan, so dürfen jedoch durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Arbeitsvertrag; gesetzwidrige Vereinbarung über die Dauer der Probezeit; Beginn des Fristenlaufs bei der ordentlichen Kündigung (Art. 335b und 335c OR)
    · 14.04.2005 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verträge der Mitarbeiterbeteiligung; Mitarbeiteroption; Arbeitnehmerschutz; Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 OR; Art. 27 Abs. 2 ZGB
    · 08.04.2004 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG
    · 29.04.2008 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 01.09.2005 · 2 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer — ZOR.2024.15
    ZOR.2024.15
    · 16.06.2025 · 1 Zitierungen
  • · 12.04.2018 · 1 Zitierungen

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